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     Ansprache 41:   Ehe und Familie     Interessante Information zu dieser Ansprache

In der winterlichen Taiga
Spaß in der winterlichen Taiga

Inhalt: Regeln für die Übergangszeit zur Epoche der Unsterblichkeit ~ Das Sakrament der Trauung ~ Ein Gläubiger ist angehalten, seinen Auserwählten nie zu verlassen ~ Bedingungen für ein Auseinandergehen der Eheleute ~ Bedingungen für die Wiederherstellung der Familie ~ Bedingungen für eine erneute Vermählung ~ Regelungen für das Wohl der Kinder

       Regeln für die Übergangszeit zur Epoche der Unsterblichkeit

1. Liebe Kinder Gottes! Wenn Ich eure Handlungen beobachte, die mit dem Sakrament der Ehe und Familie verbunden sind, sehe Ich die Notwendigkeit, ein Gesetz aufzustellen, das das Verhalten eines gläubigen Menschen regelt, der mit dem wunderbaren Sakrament der Vermählung in Berührung gekommen ist, die vom Großen Himmlischen Vater vorgesehen wurde.

2. Dieses Gesetz ist kein Gesetz, dessen Anwendung für alle Ewigkeit gültig ist, denn es ist vor allem für die Zeit der heutigen Ereignisse maßgeblich,

3. Also für die Übergangszeit von der Epoche der Sterblichen zur Epoche der Unsterblichen,

4. Da das zeitweilige Unverständnis der einfachen Wahrheiten, mit denen ihr heutzutage in Berührung kommt, euch noch erlaubt, verwirrende falsche Handlungen auszuführen, die zu Stolpersteinen auf eurem Weg werden und euch bei eurem Aufstieg stören.

5. In den Zeiten, in denen die Dauer eures Lebens im Körper eine bestimmte Grenze überschreitet, wird das Gesetz, das die Bestimmungen des Sakraments der kirchlichen Trauung festlegt, seine letzte Änderung erfahren und die Regeln jener Sakramente aufzeigen, an die ihr euch dann ewig halten werdet.

       Das Sakrament der Trauung

6. Heute aber, zum Wohle der Entwicklung der neuen Gesellschaft, die berufen ist, die Grundlage der zukünftigen Menschheit der großen heiligen Epoche zu werden, ist es erforderlich, zusammen mit vielen Verhaltensregeln für das Alltagsleben auch die Regeln detaillierter zu beleuchten, die das Verhalten eines Gläubigen betreffen, der das Sakrament der Trauung annimmt.

7. Wobei zur Durchführung des Sakraments der Trauung in der Kirche des Letzten Testaments nur jene schreiten können, die an die Erfüllung des Letzten Testaments glauben.

8. Ist aber einer der zukünftigen Gatten ein ganz Ungläubiger oder ein Gläubiger, der einem anderen Weg folgt, so kann das Sakrament der Trauung für dieses Hochzeitspaar nach jedem anderen Gesetz in der Gesellschaft durchgeführt werden, außer nach dem Sakrament der Trauung in der Kirche des Letzten Testaments,

9. Was nur in den Kräften derjenigen steht, die an das Wesen dieser Kirche glauben.

10. Diejenigen, die nach den existierenden Gesetzen in der Gesellschaft vermählt worden sind - es sei denn die Trauung wurde kirchlich vollzogen - haben das Recht, das Sakrament der Trauung dieser Kirche anzunehmen, wenn sie sich im nachhinein beide von der Wahrheit des Letzten Testaments fest überzeugt haben.

11. Jene Kinder Gottes, die vor der Zeit ihrer Berührung mit der Wahrheit des Letzten Testaments durch die Trauung in einer anderen Kirche ein Ehepaar geworden sind, können jenes Sakrament für völlig legitim ansehen,

12. Und von dem Moment an, wo sie an das Letzte Testament glauben, müssen sie sich nur noch weiter und tiefer der Größe des Sakraments der Trauung durch die Lehre der Wiederkunft der Wahrheit bewusst werden. (Sie brauchen also die Trauung nicht noch einmal in der Kirche des Letzten Testaments zu vollziehen - Anm. d. Übers.)

13. Jemand, der fest an die Wiederkunft der Wahrheit glaubt, kann nur im Ausnahmefall das Sakrament der Trauung in einer Kirche annehmen, die außerhalb der Kirche des Letzten Testaments existiert, z.B. wenn es ihm unmöglich ist, sich mit einem Gottesdiener der Kirche des Letzten Testaments zu treffen, weil die Anzahl der Gottesdiener zeitweilig unzureichend ist.

14. Nachdem sie ihren Glauben gefunden haben, ist es für diejenigen, die an das Letzte Testament glauben, nicht mehr so, dass die Durchführung einer bürgerlichen (standesamtlichen - Anm. d. Übers.) Trauung ein gültiges Gesetz darstellt, das die Gatten vor Gott miteinander vereint.

15. Dennoch kann man zusätzlich zur wahren Trauung eine derartige formelle Handlung durchführen, um auf bestimmte Forderungen einzugehen, die noch in der Gesellschaft der Ungläubigen existieren.

16. Zur Durchführung des Sakraments der Trauung können nur jene Gläubigen schreiten, die nicht noch ein ähnlich bindendes Sakrament mit einem früher Auserwählten haben.

       Ein Gläubiger ist angehalten, seinen Auserwählten nie zu verlassen

17. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Gesellschaft viele Ungläubige leben und dass in dieser Übergangsperiode bis zum Erscheinen wirklich gläubiger Menschen unausbleiblich das Phänomen existieren wird, dass nicht jeder, der sagt "ich glaube", in Wirklichkeit ein Gläubiger im besten Sinne dieses Wortes ist, halte Ich es für notwendig, die Möglichkeit zu beleuchten, dass es zu einer erneuten Vermählung bei den einen oder anderen Kindern Gottes kommen könnte.

18. Doch zuvor erinnere Ich euch von neuem an das, was Ich schon früher zu euch gesagt habe, nämlich dass ein Gläubiger seinen Auserwählten nicht verlässt;

19. Nur der Gläubige kann verlassen werden.

20. Diese Definition ist zur Richtschnur berufen, aufgrund derer das Gesetz des alltäglichen Lebens für diejenigen geschaffen wurde, die das Sakrament der Trauung angenommenen haben;

21. Wo das Ehepaar aus gläubigen Gatten besteht, kann nur der Tod des Körpers den einen vom anderen scheiden, was aber nur bis zu jener Epoche zutreffend sein wird, in der der Begriff "sterblich" den Menschen für immer verlassen wird.

22. Deshalb darf keiner der gläubigen Gatten, unabhängig von der Situation, die ihm Schwierigkeiten bereitet, nicht nur keine äußeren Handlungen zur Ehescheidung unternehmen oder dazu beitragen, sondern er darf selbst in seinen Gedanken diese Scheidung nicht wünschen.

       Bedingungen für ein Auseinandergehen der Eheleute

23. In folgenden Fällen kann einer der Gatten sich von der Verantwortung befreit fühlen, die er vor dem Antlitz Gottes für seinen Auserwählten auf sich genommen hat:

24. Wenn sein Erwählter (oder seine Erwählte) offene Schritte zur Gründung einer neuen Familie mit einem anderen seiner Nächsten unternommen hat;

25. Wenn die Tatsache bekannt geworden ist, dass sein Erwählter (oder seine Erwählte) in ein intimes Verhältnis mit einem anderen seiner Nächsten getreten ist;

26. Wenn seine Erwählte (oder ihr Erwählter) ihm mündlich oder auf andere Art mitteilt, dass sie ihn nicht länger für ihren Mann (oder entsprechend seine Frau) hält,

27. Und dabei entweder das Haus verlässt, dessen Besitzer der Verlassene ist, oder das Verlassen des Hauses fordert, dessen Besitzer der Verlassende ist.

28. Der Glaubende soll bei solchen Forderungen keine Anstrengungen unternehmen, um in diesem Haus zu verbleiben,

29. Denn ein Gläubiger strebt nie danach, seine Anwesenheit - wem auch immer - aufzudrängen, umso mehr, wenn man ihm offen aus dem Weg geht oder bestrebt ist, seine Gegenwart zu meiden.

30. Die Definition, "von der Verantwortung, die einer der Gatten vor dem Antlitz Gottes für seinen Erwählten auf sich genommen hat, befreit zu sein", schließt in sich den Begriff ein, dass der von seiner gewählten Hälfte verlassene Mann oder die Frau das Recht hat, erneut das Sakrament der Trauung in der Kirche des Letzten Testaments mit einem neuen Auserwählten aus den Reihen seiner Nächsten durchzuführen.

       Bedingungen für die Wiederherstellung der Familie

31. Wenn die verlassenen Gatten nicht die Schaffung einer neuen Familie anstreben, sondern in der Tiefe ihrer Seele auf eine Wiederherstellung des Zerstörten hoffen, so kann die Wiederherstellung der Familie auf natürliche Weise geschehen, ohne zusätzliche Trauung in der Kirche des Letzten Testaments.

32. Das ist in jenen Fällen möglich, wenn der Verlassende eines Tages seinen Fehler einsieht und mit einem Schuldgeständnis zu jenem geht, den er vordem in seiner Schwäche vor dem Antlitz Gottes verlassen hat, und der Verlassene dem Wunsch seines Herzens folgt und den Verirrten wieder aufnimmt.

33. Kennzeichnend für dieses Vorgehen eines Gläubigen soll sein, dass ein Gläubiger, nachdem er seinen verirrten Mitbruder wieder aufgenommen hat und die rechtmäßige Familie wiederhergestellt hat, es nie mehr wagt, seinen Erwählten an den früher begangenen Fehler zu erinnern.

34. Denn dass der Gläubige seinen Mitbruder wieder aufgenommen hat, beinhaltet das Sakrament des Verzeihens seiner Fehler.

35. Und jeder, der in diesem Falle später geneigt ist, dem Zurückgekehrten zu sagen, er habe ihm doch nicht vollständig verzeihen können, ist ein Träger der sündigen Versuchung, die zum Zerfall der Familie beiträgt.

36. Wenn infolgedessen dieser Mensch nach so einer Erklärung oder auch ohne sie auszusprechen, reale Schritte zum Auflösen des Eheverhältnisses unternimmt, so trägt nur er die Verantwortung für den Zerfall der rechtmäßigen Familie.

37. Wenn aber der Verlassende seinen Fehler einsieht und danach trachtet, wieder zu seinem ehemaligen, vor Gott rechtmäßigen Gatten (oder Gattin) zurückzukehren, so ist die Wiederherstellung der zerstörten Familie in einer rechtmäßigen Form nur auf den Wunsch des einst Verlassenen hin möglich, falls dieser noch keine neue Familie gegründet hat.

38. Wünscht er dies aber nicht - so ist das keine Handlung gegen das Gesetz.

       Bedingungen für eine erneute Vermählung

39. Allen, die schon einmal die rechtmäßige Familie verlassen haben, wird das Recht genommen, eine neue Trauung in der Kirche des Letzten Testaments durchzuführen bis zu dem Moment, wo ihr Leben im jetzigen Körper endet, unabhängig davon, mit wem dieser Mensch eine neue Familie schaffen möchte.

40. Er kann jedoch das Sakrament der Trauung in jeder beliebigen anderen Kirche entgegennehmen.

41. Die Kinder Gottes, die einst den Akt der bürgerlichen Vermählung in anderen Institutionen der existierenden Gesellschaft durchgeführt haben, haben das Recht, bei der Erfüllung der oben aufgeführten Bedingungen, die den Menschen von der Verantwortung für seinen Auserwählten befreien, zuerst Anstrengungen zur Auflösung ihrer bürgerlichen Verbindung zu unternehmen, da es sich nur mehr um eine Formalität handelt, die nicht länger nötig ist.

       Regelungen für das Wohl der Kinder

42. Wenn in einer Familie, in der Kinder vorhanden sind, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, einer der Eltern einen unwürdigen Schritt unternommen hat, der den zweiten Elternteil von der Verantwortung für seinen Auserwählten befreit, so hat ein Gläubiger in diesem Fall nicht das Recht, den Versuch zu machen, die Familie zu verlassen und, noch weniger, eine neue Familie zu gründen,

43. Solange vonseiten seines Auserwählten nicht offensichtliche Schritte zum Auflösen der Ehe gemacht werden.

44. Dafür gelten folgende Bedingungen: Wenn der Mann oder die Frau offene Schritte unternommen haben, eine neue Familie mit einem anderen Nächsten zu gründen,

45. Oder wenn einer der Eheleute den gewaltsamen Versuch unternommen hat, den gläubigen Gatten aus dem Haus zu vertreiben.

46. Wenn diese Bedingungen jedoch nicht erfüllt sind, so schafft der Gläubige geduldig eine wohltuende Atmosphäre in der Familie im Namen seiner Kinder und im Wissen, dass sie den Vater wie die Mutter gleichermaßen benötigen.

47. Selbst wenn besondere schwierige Bedingungen es unmöglich gemacht haben, das eheliche Sakrament in vollem Maße auszuüben, so schafft das Bestreben, ein gutes brüderliches Verhältnis aufrechtzuerhalten, eine günstige Atmosphäre für die Kinder.

48. Um so eine Atmosphäre zu schaffen, ist vor allem der Gläubige aufgerufen, alle seine Möglichkeiten zum Einsatz zu bringen.

49. Wenn dann die Zeit eintritt, wo das einzige oder letzte Kind das ausreichende Alter erreicht hat, das seine Reife bestimmt, hat der gläubige Elternteil das Recht, schon am nächsten Tag eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob die Familie weiter erhalten werden soll,

50. Wenn bis zu dieser Stunde, während der ganzen Periode der Erziehung des Kindes vom Moment seiner Geburt an, der zweite Elternteil auch nur einmal eine Handlung ausgeführt hat, die den Bedingungen der Befreiung eines Gläubigen von der Verantwortung für seinen Auserwählten entspricht.

51. Und wenn nach dem feierlichen Tage der Erfüllung der Volljährigkeit des letzten Kindes die unversehrte Familie weiter bestehen bleibt, so bedeutet dies das Verzeihen aller unwürdigen Verletzungen des einen Elternteils.

52. Der Gläubige wird auch nie wieder an diese Vergehen erinnern.

Amen.              

 

 

 

 

 

 

 

 

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